Begleitperson
In diesem Artikel erfährst du, wer als Begleitperson für dein BF17 infrage kommt, welche Aufgaben und Voraussetzungen diese Begleitperson erfüllen muss und welche Fragen, du dir selbst stellen solltest, bevor du mit deinem Führerschein mit 17 ins Auto steigst.
Die wichtigste Regel
Der Name ist Programm, denn nicht umsonst steckt das Wort „begleiten“ in „Begleitetes Fahren mit 17“.
Wichtigste Voraussetzung und Unterscheidungsmerkmal zum regulären Führerschein der Klasse B ist, dass immer eine Begleitperson mit im Auto sitzen muss. Ob diese auf dem Beifahrer- oder dem Rücksitz sitzt, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist die Anwesenheit im Auto.
Begleitperson heißt nicht Mitfahrer!
Mit der Freundin ins Freibad oder mit dem besten Freund mal schnell zum Kiosk um die Ecke. Schön wär’s. Leider zählt nicht jede beliebige Person, die einen Führerschein der Klasse B hat, als Begleitperson. Schon bei der Niederlegung des Gesetzes für den Führerschein mit 17 hat der Gesetzgeber klar definiert, welche Bedingungen und Voraussetzungen eine Begleitperson für das Begleitete Fahren erfüllen muss.
Anforderungen & Voraussetzungen
Die Voraussetzungen im Überblick:
- Mindestens 30 Jahre alt
- Führerschein der Klasse B
- Mindestens 5 Jahre unfallfreies Fahren
- Nicht mehr als 1 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg
Es fängt beim Alter an
Da die Fahranfänger im Alter zwischen 18 und 25 Jahren immer noch und immer wieder zur gefährdetsten und auch zur gefährlichsten Fahrergruppe in unserem Land gehören, wurden diese von vorne herein als Begleitperson ausgeschlossen. Als eingetragener Mitfahrer darf nur eine Person in die Prüfungsbescheinigung des Führerscheins mit 17 eingetragen werden, die mindestens 30 Jahre alt ist.
Erfahrung zählt
Das zweite wesentliche Kriterium, das eine Begleitperson erfüllen muss, ist die Fahrpraxis. Hat eine Begleitperson keine eigene Fahrerfahrung oder war diese, z.B. durch Führerscheinentzug unterbrochen, gilt diese als nicht geeignet, einen Fahranfänger beim Begleiteten Fahren mit 17 zu unterstützen. Es werden mindestens fünf Jahre unfallfreies Fahren vorausgesetzt. Erst dann kann man als Begleitperson in die Fahrerlaubnis eingetragen werden.
Nur ohne Punkte
Auch die Punktekartei in Flensburg ist bei der Auswahl der Begleitperson ein wichtiger Faktor. Wer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Prüfungsbescheinigung mehr als einen eingetragenen Punkt hat, scheidet aus. Natürlich ist es nicht wünschenswert, wenn die Begleitperson während der Zeit als Begleiter wegen Verstößen gegen die StVO, die Straßenverkehrsordnung, Punkte sammelt. Hier zählt aber mehr die Vorbildfunktion. Der minderjährige Fahrer muss keine Sorge haben, dass ihm die Prüfungsbescheinigung entzogen wird, nur weil seine Begleitperson Punkte gesammelt hat.
Oma, Papa, bester Freund – wer soll es sein?
Neben den klaren Voraussetzungen, die eine Begleitperson erfüllen muss und die vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden, lohnt es sich, sich als Fahranfänger die Frage zu stellen, mit wem man für die nächsten 12 Monate im Auto sitzen möchte. Profitiert man mehr von der jahrelangen Erfahrung oder einer gewissen Gelassenheit der jeweiligen Begleitperson?
Die Aufgaben und Pflichten der Begleitpersonen
Stets dabei: Führerschein und Personalausweis
Der beim Begleitenden Fahren als Begleitperson Eingetragene muss bei der Fahrt immer seinen Führerschein und seinen Personalausweis dabei haben. Dies ist gerade dann wichtig, falls der Begleitperson während des Zeitraums des Begleitenden Fahrens der Führerschein entzogen wird. Die wichtige Vorbildfunktion ist dann dahin und der Begleiter eignet sich nicht mehr als Begleitperson für den noch minderjährigen Fahrer.
Bloß nicht! Die Begleitperson ist kein Fahrlehrer
Das sollte eine Begleitperson beim Führerschein mit 17 ganz sicher nicht tun: In das Lenkrad des Fahrzeugführers greifen. Die Begleitperson ist kein Fahrlehrer . Auch wenn der Fahrer noch minderjährig ist, hat er die praktische Führerscheinprüfung erfolgreich absolviert und gilt damit als verantwortlich. Der jeweiligen Begleitpersonen sollte dies VOR dem Eintragen in die Prüfungsbescheinigung klar sein, damit es während den Fahrten nicht zu Streitigkeiten deswegen kommt.
Selbstverständlich tabu – Alkohol trinken und Drogen nehmen
Weil sie dem Fahranfänger mit Rat zur Seite stehen soll, darf der Blutalkohol der Begleitperson den Wert von 0,5 Promille nicht überschreiten. Sonst riskiert sie ein Bußgeld (externer Link auf Bußgeldkatalog) und den Verlust Ihres Status als Begleitperson. Sie würde dann aus der Prüfungsbescheinigung ausgetragen und stünde dem Fahranfänger nicht mehr zur Verfügung. Das gleiche gilt für jegliche Form von Drogen. Neben einem Bußgeld wird in der Regel der Führerschein mit 17 bzw. die Fahrerlaubnis des Anfängers widerrufen und gesperrt.
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